Zollmerkblatt
Das aegyptische Zollsystem wird durch das Gesetz Nr. 66/1993 geregelt. Dieses enthaelt allgemeine Regelungen, die die Verfahren der Zollverwaltung anordnen. Die Zolltarife werden von Gesetz Nr. 38/1994 angeordnet, das mehrmals geaendert worden ist.
Noch unterscheiden sich Regelung und Praxis haeufig. Als Teil des IWF anerkannten Wirtschaftslieberalisierungs-Programms reduziert Aegypten die Einfuhrzoelle seit Juli 1993. Die Einfuhrzoelle reichen von 5% bis 50%. Es gibt hoehere Abgaben fuer bestimmte Luxusartikel wie z. B. Autos, alkoholische Getraenke und andere Produkte (siehe Tabelle).
Abgaben werden auf der Grundlage des CIF Wertes erhoben, aber die Zollbehoerden koennen einen anderen Importpreis als Grundlage festlegen.
Lebende Tiere, Tierprodukte: 1-80%
Pflanzen: 1-40%
Tier oder Planzenfette und Oele: 1-40%
Vorbereitete Nahrungsmittel; Getraenke, Spirituosen und Essig; Tabak: 1-3000%
Mineralprodukte: 3-40%
Produkte der chemischen oder verwandten Industrie: 1-40%
Plastik und Plastikartikel; Gummi und Gummiartikel: 1-30%
Unbehandelte Haeute und Fell, Leder, Pelze und Artikel; Reisewaren,
Handtaschen und aehnliche Behaelter: 3-43%
Holz und Holzwaren; Korken; Erzeugnisse aus Stroh, aus Esparto oder aus anderen flechtbaren Materialien: 5-43%
Gewebe und Textilartikel: 5-54% (Ausnahmen sind Bekleidungen und Bekleidungszubehoer, gestrickt oder gewirkt, nicht gestrickt oder gewirkt, andere hohe Textilartikel, Gedecke, getragene Kleidung und abgenutzte Textilartikel; Lumpen)
Fußbekleidung, Kopfbedeckung, Regenschirme, Sonnenschirme, Wanderstoecke, seat stick, Peitschen, Reitgerten und Teile davon; vorbereitete Federn; kuenstliche Blumen: 10-43%
Artikel aus Stein, Pflaster, Kleber, Asbest, Glimmer, keramische Produkte; Glas und Glaswaren: 3-43%
Natuerliche oder kultivierte Perlen, Edel oder Halbedelsteine, Edelmetalle, nachgemachte Schmucksachen: 5-40%
Unedle Metalle und Artikel aus unedlen Metallen: 2-40%
Maschinen und Geraete; Elektrische Ausruestung: 5-43%
Alle Maschinen und Ausruestungsgegenstaende, die fuer die Gruendung einer Gesellschaft unter dem Investitionsgesetz notwendig sind, koennen zu einem reduzierten Zollsatz von pauschal 5 % (zuzueglich Verkaufsteuer und Gebuehren) importiert werden. Dafuer bedarf es einer vorherigen Genehmigung der GAFI.
Steuerzuschlaege
Neben den Einfuhrzoellen wird eine Umsatzsteuer auf den Zollwert der importierten Ware erhoben.
Die Umsatzsteuer wird auf den Verkauf aller Industrieprodukte erhoben, sowohl auf die vor Ort hergestellten als auch der importierten.
Die Steuer wurde 1991 mit dem Gesetz Nr. 11 eingefuehrt. Sie wurde zuerst gegenueber Erzeugern erhoben, ab 2001 auch gegenueber Importeuren und Dienstleistungsanbietern, um Großhandelshaendler und Einzelhaendler mit einzuschließen.Der Steuersatz betaegt 10%, manche Waren sind davon befreit, andere haben dagegen hoehere Steuersaetze.
Es gibt eine Service-Steuer von 3% fuer Gebrauchsgueter mit einem Einfuhrzoll zwischen 5-30% und eine Service-Steuer von 4% fuer Gebrauchsgueter mit einem Einfuhrzoll ueber 30%.
Voruebergehend eingefuehrte Importe
Die aegyptischen Zollvorschriften erlauben den voruebergehenden Import von Equipment fuer oeffentliche Ausstellungen oder zur Absatzfoerderung, bei denen Aegyptische oeffentliche Organisationen beteiligt sind, ohne Zahlung von Zoellen. Maschinen und Ausruestungsgegenstaende, die unter dem voruebergehendenen Import System in das Land eingefuehrt werden und die in Infrastrukturprojekten genutzt werden, koennen unter bestimmten Bedingungen den Regeln der entgueltigen Freistellung unterfallen.
Bei Re-Exporten von Waren, die unter den Regeln der voruebergehenden Einfuhr importiert wurden, sollte der Erhalt einer korrekten Dokumentation und die Rueckgabe des Garantiebriefes von der Aegyptischen Zollbehoerde sichergestellt werden, um eventuell spaeter auftretende Forderungen gegen die Gesellschaft zu vermeiden.
Zollrueckverguetungen und Subventionen
Importe koennen von Zoellen unter dem Zollrueckverguetungs-Programm befreit werden. Das ist ein Unterschied zur voruebergehenden Freigabe. Die gesamten Zoelle werden auf die Importe gezahlt. Es gibt eine 1-Jahres-Bestimmung, hinhalb deren die Importe als Teil eins ganzen Produktes wieder zu re-importieren sind, um dafuer das Recht zu erhalten, die gesamte gezahlte Summe an Zoellen, anderen Steuern, wie die Verkaufssteuer, zurueckzufordern.
Die Erstattung kann aufgrund des Verfahrens und einiger administrativen Erfordernisse bis zu 6 Monaten dauern. Dies wird von der Industrial Surveillance Authority und der Zollbehoerde kontrolliert. Detaillierte Informationen befinden sich im Gesetz 275/1991 und seinen Aenderungen (Dekret 1026/1998 und 1793/1999).
Handelsabkommen
Aegypten hat einige bilaterale und multilaterale Vertraege abgeschlossen, um die Wettbewerbsfaehigkeit der aegyptischen Exporte zu foerdern und zu entwickeln, den Handel zu steigern und die Handelsbilanz zu verbessern:
1- Abkommen ueber den freien und bevorzugten Handel zwischen Aegypten und den arabischen Laender (PAFTA- Pan Arabischer-Freihandelsvertrag)
2- Comesa Vereinbarung (gemeinsamer Markt fuer Ost- und Suedafrika (Comesa) Abkommen ueber das freie und bevorzugte Handelsgebiet wurde am 21. Dezember 1981 unterzeichnet und ist am 30. September 1982 in Kraft getreten. Diese Vereinbarung strebt an, eine Freihandelszone zwischen den Mitgliedsstaaten herzustellen. Aeegypten trat der Vereinbarung im Juli 1998 bei.
3 Welthandels Organisation
Freihandelszonen
Aegypten hat bestimmte Freihandelszonen mit besonderen Privilegien, Anreizen, Befreiungen und Garantien. Freihandelsgebiete sind Amreya ( Alexandria ), Damietta , Suez , Port Said , Nasr City (Kairo), Ismailia und Media Production City (Kairo). Sie bieten freien Import von inlaendischen oder auslaendischen Maerkten an. Die Importe und Exporte werden von den Einfuhrzoellen, Umsatzsteuern und anderen Steuern und Abgaben befreit und allen aktuellen aegyptischen import Verfahren. Auch Kapitalvermoegen (Artikel, Versorgungsmaterialien, Maschinen und notwendige Transportmittel, ausgenommen Personenkraftwagen) werden von den Einfuhrzoellen und von allen Importverfahren befreit.
Spezielle Anforderungen
Liste der allgemeinen Dokumente, die fuer den Import erforderlich sind:
1. Importeur-Karte: Alle Firmen, die mit Importen beschaeftigt sind, muessen sich in der Abteilung fuer Import-und Export- Kontrolle des Ministeriums fuer Außenhandel registrieren lassen. Die Firmen erhalten darueber eine Importeurkarte. Grundsaetzlich sollte der Importeur ein aegyptischer Buerger sein.
2. Anforderungen fuer den Import in den auslaendischen Waehrungen (Form Nr. 11): Die Finanzierung des Imports in auslaendischen Waehrungen erfordert ein spezielles Dokument, das durch die Bank, die fuer die Finanzierung verantwortlich ist, ausgestellt werden muss. Bestimmte Banken sind autorisiert, Einlagen anzunehmen, Transfere durchzufuehren und ein Akkreditiv in einer auslaendischen Waehrung zu eroeffnen. Gesetz 38/94 mit seinen Aenderungen.
3.Verpackung und Beschriftung Die Verpackung muss wasserdicht, widerstandsfaehig sein, muss hohen Temperaturen und atmosphaerischer Feuchtigkeit widerstehen koennen. Fuer Nahrungsmittel muss eine geeignete Verpackung (sauber und geruchlos) benutzt werden. Das Datum der Produktion und das Verfallsdatums muß auf dem Paket deutlich angezeigt werden. Das Produkt sollte das Paket vollstaendig fuellen, damit die verpackten Einzelteile geschuetzt werden. Wenn das Paket aus Holz ist, sollte es von einer amtlichen Bescheinigung begleitet werden, die bestaetigt, daß sie frei von Holzschaedlingen und Insekten ist. Es muss mit Metallbaendern versiegelt sein. Es gibt spezielle Regelungen u. a. fuer Nahrungsmittel, pharmazeutische Produkte und Textilien.
Die Informationen muessen in arabische Sprache sein, Informationen nur in englischer Sprache sind im Allgemeinen nicht erlaubt. Die Beschriftung sollte sich auf dem Packet befinden, sie sollte in arabischer Sprache sein, nicht ausloeschbar, nicht abkratzbar oder aenderbar sein. Die Beschriftung muss enthalten:
I) Name und Adresse des Herstellers.
II) Marke oder Schutzmarke, wenn dazugehoerig.
III) Herkunftsland
IV) Art des Produktes und des Guetegades
V) Name und Adresse des Importeurs.
VI) Produktions und Verfallsdaten
VII) Produktgebrauchanweisungen (wahlweise freigestellt)
VIII) Produktbestandteile
IX) Aufbewarungsanleitung, Aufbewahrungstemperatur
X) Nettogewicht
XI) Bruttogewicht und Gesamtzahl der Pakete pro Behaelter oder Karton
XII) Produkte, die Konservierungsmittel enthalten, den Prozentsatz jedes Konservierungsmittels
XIII) Fleisch- oder Gefluegelprodukte muessen die folgenden Angaben haben:
"geschlachtet entsprechend islamischen Ritualen" oder "Halal geschlachtet".
Diskrepanzen in der Paket- und Importbeschreibung koennen zu Zahlungsverzug fuehren.
4. Luftfrachtbrief
5. Frachtbrief
6. Ursprungszertifikat, von der Aegyptischen Vertretung im Ursprungsland legalisiert (nach Dekret 619/1998)
7. Einfuhrkontrollmeldung
8. Warenrechnung
Wer kann importieren?
1. Natuerliche Personen
a) Sie muessen im Handelsregister eingetragen sein und eine Steuerkarte besitzen.
b) Sie muessen seit mindestens 10 Jahren aegyptischer Staatsbuerger sein.
c) Sie muessen seit mindestens zwei Jahren im Handel taetig sein; diese Taetigkeit muss durch eine Bescheinigung der jeweiligen Handelskammer belegt werden. Andernfalls werden auch aehnliche Taetigkeiten in der Regierung oder oeffentlichen Koerperschaften anerkannt. Ausgenommen von diesem Erfordernis sind zudem Universitaetsabsolventen;
d) Sie duerfen keine Freiheitsstrafe verbuesst haben und nicht wegen eines Verstosses gegen Vorschriften zum Schutz der Ehre oder gegen andere in den Gesetzen ueber Import und Export, Waehrung, Zoll, oeffentliche Versorgung, Gesellschaften oder handel enthaltenen Vorschriften strafrechtlich verurteilt worden sein;
e) Kein Konnkurs darf ausgesprochen worden sein;
f) Sie muessen ueber ein im Handelsregister eingetragenes Mindestkapital von LE 10. 000 (fuer Universitaetsabsolventen LE 5. 000) verfuegen;
g) Sie muessen seit mindestens zwei Jahren aus Positionen des oeffentlichen Dienstes, die Handelsataetigkeiten umfassen, ausgeschieden sein.
h) Sie duerfen nicht Parlamentsabgeordnete oder Mitglieder anderer politischer Gremien sein.
2. Juristische Personen
Um in das Register der Importeure eingetragen werden zu koennen, muessen juristische Personen folgende Bestimmungen erfuellen:
a) Sie muessen im Handelsregister eingetragen sein
b) Sie muessen ihren Gesellschaftssitz in Aegypten haben
c) Der Import von Waren muss in den Statuten als Gesellschaftszweck enthalten
d) Mindestens LE 15.000 des Gesellschaftskapital
e) 100 % der Anteile der Gesellschaft muesen von aegyptischen Staatsbuergern gehalten werden
f) Alle Gesellschafter, Verwaltungsraete oder Geschaeftsfuehrer der Gesellschaft muessen seit mindestens zehn Jahren aegyptische Staatsangehoerige sein.
g) Fuer persoenlich haftende Gesellschafter sowie fuer Geschaeftsfuehrer von Kapitalgesellschaften gelten die Bestimmungen (d), (e) und (f) oben unter1. (natuerliche Personen)
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